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   BSG, 04.06.1986 - GS 1/85   

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BSG, 04.06.1986 - GS 1/85 (https://dejure.org/1986,682)
BSG, Entscheidung vom 04.06.1986 - GS 1/85 (https://dejure.org/1986,682)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - GS 1/85 (https://dejure.org/1986,682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit - Fremdrentengesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 100
  • BB 1986, 1300
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.03.1980 - 11 RA 29/79

    Beitragszeit - Herkunftsland - Eintritt des Versicherungsfalles -

    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    Zum gleichen Ergebnis führt aber auch die Überlegung, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG die nichtdeutschen oder DDR-Beitragszeiten den Beitragszeiten gleichstellt ("... stehen gleich ..."), die "nach Bundesrecht zurückgelegt" worden sind: Bei dieser Gleichstellung kann der Bundesgesetzgeber nur vom Idealtypus einer Beitragszeit ausgegangen sein, die vom Bundesrecht gültig definiert wird, nicht von einem der - in Frage kommenden mehreren verschiedenen - nichtdeutschen Rechte oder vom DDR-Recht (so im Ergebnis schon die ständige bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 44, 221, 225 = SozR 5050 § 15 Nr. 8; BSGE 50, 55, 56 = SozR 5050 § 15 Nr. 14; SozR 5050 § 15 Nr. 21 S 68).

    Beitragszeiten i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sind nach alledem sowohl solche Zeiten, für die "Beiträge wirksam entrichtet sind" (§ 1250 Abs. 1 Buchst a Alternative 1 RVO; Beitragszeiten im engeren Sinn; "echte" Beitragszeiten) als auch solche, "für die Beiträge als entrichtet gelten" (Alternative 2 aaO; "Beitragszeiten ohne Beitragsleistung", vgl. dazu den vorlegenden Senat in BSGE 50, 55, 57f = SozR 5050 § 15 Nr. 14 S. 52 und 55 unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BSG).

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 155/75
    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    Der 11. Senat weiche nicht vom Urteil des 1. Senats vom 31. August 1977 (BSGE 44, 221 = SozR 5050 § 15 Nr. 8) über die Anrechnung des Dienstes in der DDR-Volkspolizei ab: auch dieser Senat stelle nur auf Zeiten ab, die als Beitragszeiten in Betracht kämen.

    Zum gleichen Ergebnis führt aber auch die Überlegung, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG die nichtdeutschen oder DDR-Beitragszeiten den Beitragszeiten gleichstellt ("... stehen gleich ..."), die "nach Bundesrecht zurückgelegt" worden sind: Bei dieser Gleichstellung kann der Bundesgesetzgeber nur vom Idealtypus einer Beitragszeit ausgegangen sein, die vom Bundesrecht gültig definiert wird, nicht von einem der - in Frage kommenden mehreren verschiedenen - nichtdeutschen Rechte oder vom DDR-Recht (so im Ergebnis schon die ständige bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 44, 221, 225 = SozR 5050 § 15 Nr. 8; BSGE 50, 55, 56 = SozR 5050 § 15 Nr. 14; SozR 5050 § 15 Nr. 21 S 68).

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    Diese Eingrenzung der dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage ist nicht zu beanstanden, so daß die Beteiligung von Vorsitzenden Richtern oder Richtern weiterer Senate des BSG nicht erforderlich ist (vgl. GS in BSGE 49, 175, 179f).
  • BSG, 17.04.1958 - 8 RV 271/56
    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    "Durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit" aber wird nach § 2 Abs. 1 aaO "Anspruch auf Rente erworben" (zur Berechtigung des Revisionsgerichts, Normen von Nicht-Bundesrecht heranzuziehen, zu denen das LSG keine Feststellungen getroffen hat, vgl. BSGE 7, 122, 125 = SozR Nr. 99 zu § 162 SGG; BGHZ 27, 47, 50 und Gottwald, aaO, S 109 mwN).
  • BSG, 09.09.1982 - 5b/5 RJ 168/80

    Grundwehrdienst in der DDR; Versicherungspflichtige Tätigkeit; Beitragszeit; DDR

    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    Der 11. Senat, bei dem die Revision anhängig geworden ist, hat mit Beschluß vom 3. Mai 1984 beim 5b Senat des BSG angefragt, ob er an der im Urteil vom 9. September 1982 - 5/5 RJ 168/80 - (BSGE 54, 93 = SozR 5050 § 15 Nr. 22) vertretenen Ansicht festhalte, daß die Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes eine Beitragszeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sei.
  • BSG, 18.02.1981 - 1 RA 7/80

    Beschäftigungzeit - Beitragsleistung - Beitragspflicht - Rentenanspruch -

    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    Zum gleichen Ergebnis führt aber auch die Überlegung, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG die nichtdeutschen oder DDR-Beitragszeiten den Beitragszeiten gleichstellt ("... stehen gleich ..."), die "nach Bundesrecht zurückgelegt" worden sind: Bei dieser Gleichstellung kann der Bundesgesetzgeber nur vom Idealtypus einer Beitragszeit ausgegangen sein, die vom Bundesrecht gültig definiert wird, nicht von einem der - in Frage kommenden mehreren verschiedenen - nichtdeutschen Rechte oder vom DDR-Recht (so im Ergebnis schon die ständige bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 44, 221, 225 = SozR 5050 § 15 Nr. 8; BSGE 50, 55, 56 = SozR 5050 § 15 Nr. 14; SozR 5050 § 15 Nr. 21 S 68).
  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 72/84

    Anrechenbare Beitragszeit - Rentenversicherung - Rentensteigernde

    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, daß durch sie auch alle Zuwanderer aus der DDR erfaßt werden, die keine Vertriebenen iS von § 1 Buchst a FRG i.V.m § 1 des BVFG sind (Jantz / Zweng / Eicher, aaO, § 17 Anm. 3; BSG in Soz 5050 § 15 Nr. 15 und zuletzt in der Entscheidung vom 30. Januar 1985 - 1 RJ 72/84 -).
  • BGH, 19.03.1958 - IV ZR 148/57

    Zuständigkeitsprüfung nach § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

    Auszug aus BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
    "Durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit" aber wird nach § 2 Abs. 1 aaO "Anspruch auf Rente erworben" (zur Berechtigung des Revisionsgerichts, Normen von Nicht-Bundesrecht heranzuziehen, zu denen das LSG keine Feststellungen getroffen hat, vgl. BSGE 7, 122, 125 = SozR Nr. 99 zu § 162 SGG; BGHZ 27, 47, 50 und Gottwald, aaO, S 109 mwN).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Dies ist eine Folge des - jedenfalls für die Klägerin und für den von ihr repräsentierten Personenkreis vor Inkrafttreten des WFG noch ohne weiteres maßgeblichen - Eingliederungsprinzips (vgl dazu Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - Sozialgerichtsbarkeit 1997, 518 - insoweit nicht abgedruckt - und vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 287 = SozR 2200 § 1251a Nr. 2 S 6 f; BSG - GrS - BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 S 103; BSG - GrS - BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr. 35 S 120; vgl auch Moser, Das Fremdrentenrecht, in DRV 1988, S 455, 456).

    Nach diesem Prinzip sollten alle in der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen - zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren haben, rentenrechtlich grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie ihn in der Bundesrepublik Deutschland erworben, obgleich sie entsprechende Beiträge zu einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger nicht erbracht haben; sie sollten also so behandelt werden, als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit bundesdeutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten (vgl BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16 S 48; Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - SGb 1997, 518 - insoweit nicht abgedruckt - und vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 287 = SozR 2200 § 1251a Nr. 2 S 6 f; BSG - GrS - BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 S 103; BSG - GrS - BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr. 35 S 120; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 1960, Einführung XIV).

    Die Anerkennung als nach Bundesrecht gleichgestellte Beitragszeiten, die die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten in § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, läßt sogar noch einen Rest jenes Entschädigungsgedankens erkennen, der das vor dem Inkrafttreten des FRG mit Wirkung vom 1. April 1952 geltende FAG vom 7. August 1953 (BGBl I S 848) beherrschte (vgl BSG - GrS - BSGE 60, 100, 106 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 S 104; Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 15 Anm 2 S 37).

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung -

    Das seit dem 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht steht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübt oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand iS des SGB 6 verwirklicht (Fortführung BSG vom 4.6.1986 - GS 1/85 = BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32, Abgrenzung zu BSG vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R = SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 und BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr. 1).

    Schließlich sei die Gleichstellung der Beitragszeit auch nicht im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 4.6.1986 (BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32) mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar.

    Aus diesen gegenläufigen Tendenzen hat bereits der Große Senat des BSG im Jahre 1986 gefolgert, dass die Gleichstellung einer Beitragszeit nach § 15 FRG zusätzlich zu den darin aufgeführten Voraussetzungen unter dem Vorbehalt steht, dass sie mit den übergeordneten Rechtsprinzipien in Einklang steht, auf denen die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruht (BSGE 60, 100, 107 f = SozR 5050 § 15 Nr. 32 S 104 f; BSGE 62, 255, 261 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35 S 120 f).

    Die genannten Vorschriften sind im Anschluss an die Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (vgl nochmals BSGE 60, 100, 107 f = SozR 5050 § 15 Nr. 32 S 104 f; BSGE 62, 255, 261 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35 S 120 f) als Konkretisierung und Bestätigung dieser Rechtsprinzipien aufzufassen.

    Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI. Selbst wenn dieser Ausschlussgrund ursprünglich in Bezug auf "Beitragszeiten ohne Beitragsleistung" im jeweiligen Herkunftsgebiet entwickelt worden ist (BSGE 60, 100, 106 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 S 103), hat der Senat keine Bedenken, ihn auf "Beitragszeiten ohne Versicherungstatbestand" zu übertragen, seitdem der Gesetzgeber nicht nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne Beitragsleistung (vgl § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG), sondern auch die wichtigsten Versicherungstatbestände außerhalb einer (vollen) Erwerbstätigkeit von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die denjenigen des SGB VI entsprechen (vgl § 15 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 8 und 9, § 22 Abs. 2, § 26 Satz 3, §§ 28a, 28b, 29 FRG zur Bewertung von Zeiten des Wehrdienstes, der Kindererziehung, der Ausbildung als Lehrling, der Teilzeitbeschäftigung, des Rentenbezugs und der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92

    Fremdrenten - Wehrdienst - Sowjetunion - Ausfallzeit - Beitragszeit

    Der Begriff der "Beitragszeit" iS dieser Vorschrift, die insoweit keine eigene Definition enthält, ist durch die Beschlüsse des GrS des BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 - (BSGE 60, 100 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 32) und vom 25. November 1987 - GS 2/85 - (BSGE 62, 255 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 35) näher bestimmt worden.

    Nach der Entscheidung vom 4. Juni 1986 (BSGE 60, 100, 105) ist von der Definition in § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO aF auszugehen.

    Der Entschädigung ist durch das der Gesamtregelung zugrundeliegende Prinzip der Eingliederung eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo die Anrechnung der fremden Zeit mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSGE 60, 100, 107).

    Im Lichte der vom GrS hierzu zitierten früheren Entscheidungen des BSG (SozR 5050 § 15 Nrn 1 und 11; Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78), im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) sowie die damit übereinstimmenden Entscheidungen des 5. Senats des BSG (BSGE 61, 267) und des 4. Senats (Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81) und schließlich auch nach Sinn und Zweck des § 15 FRG aF ist dies so zu verstehen, daß lediglich Vertriebene, die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der fraglichen Zeit nach dem Recht des Herkunftslandes schlechthin nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen waren, auch für eine nachträglich durch den Gesetzgeber des Herkunftslandes gewährte beitragszeitähnliche Rechtsposition keine Entschädigung nach dem FRG erhalten sollen.

    Der GrS hatte in seinem Beschluß vom 4. Juni 1986 (BSGE 60, 100) darüber zu entscheiden, ob die Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes als Beitragszeit nach § 15 FRG anzusehen ist.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) haben der 5a Senat und der 4a Senat des BSG den § 15 FRG aF vor Verkündung der Entscheidung des GrS vom 25. November 1987 im oben dargelegten Sinne angewandt.

    Das Revisionsgericht kann aber dann selbst Feststellungen zu ausländischem Recht treffen, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat, etwa weil es eine ihm unbekannte Rechtsnorm übersehen und infolgedessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat (vgl BSGE 7, 122, 125; 60, 100, 108 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 mwN; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr. 4 mwN).

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